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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Vertrag zwischen den Vertragsparteien unter Ausschluss aller sonstigen Bestimmungen des Käufers ungeachtet aller besonderen oder allgemeinen Bedingungen, die allenfalls auf der Bestellung oder auf anderen Dokumenten des Käufers aufscheinen. Der 'Vertrag' bezeichnet den Vertrag über den Verkauf von Waren bzw. Dienstleistungen durch Bausch und den Bezug von Waren bzw. Dienstleistungen durch den Käufer (in der Folge 'Lieferungen') ungeachtet dessen, ob es sich um aktuelle oder künftige Geschäftsbeziehungen handelt. Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Käufer diese Geschäftsbedingungen an. Durch die eventuelle rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Mündliche Abreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote von Bausch sind freibleibend. Verträge einschließlich aller eventuellen Nebenabreden kommen erst dann zustande, wenn Bausch den aufgrund seines Angebotes oder in sonstiger Weise eingehenden Auftrag des Käufers durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Rechnungserteilung annimmt. Der Käufer ist an das von ihm abgegebene Angebot 14 Tage gebunden, Bausch kann nur binnen gleicher Frist die Annahme des Angebotes erklären.

Auch bei abgeschlossenen Aufträgen mu  sich Bausch Preiskorrekturen vorbehalten, die aufgrund einer Änderung seiner Gestehungskosten erforderlich werden. Das Bekanntwerden ungünstiger Vermögensverhältnisse beim Käufer, entbindet Bausch vom Vertrag.

 

3. Warenversand und Versicherung

Alle Sendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Ware des Käufers, die sich aufgrund von Lagerung oder Verarbeitung in den Räumen von Bausch befindet, ist vom Käufer gegen Sachschäden selbst zu versichern. Zur Wahrung von Schadensersatzansprüchen müssen bei der Übernahme Transportschäden von dem anliefernden Fuhrunternehmen

bescheinigt werden.

 

4. Abweichungen

Die sich im Rahmen des  blichen bewegenden unvermeidlichen Abweichungen in Beschaffenheit, Stoff, Reinheit, Farbe und sonstigen Eigenschaften behält sich Bausch in üblicher Weise vor. Diese Abweichungen geben dem Käufer kein Recht, den Kaufpreis zu mindern, Wandlung oder Nachbesserung zu verlangen, oder vom Vertrage zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche, die auf diesen Abweichungen beruhen, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für die sich im Rahmen des üblichen bewegenden unvermeidlichen Mengen-, Gewichts- oder Maßabweichungen.

5. Anzeige von Mängeln und Beanstandungen

Beanstandungen müssen Bausch schriftlich mitgeteilt werden. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ankunft am Bestimmungsort zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn keine schriftliche Mängelrüge binnen 14 Tagen nach Ankunft am Bestimmungsort bei Bausch eingegangen ist, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der

Untersuchung nicht erkennbar war. Beanstandungen können nur für unverarbeitete und unangebrochene Ware geltend gemacht werden, höchstens in Höhe des der Lieferung zugrundeliegenden Rechnungsbetrages. Geschnittene, bedruckte oder sonst verarbeitete Ware wird in keinem Fall zurückgenommen.

 

6. Gewährleistung und Haftung

Bei berechtigter Beanstandung von Mängeln ist Bausch zunächst verpflichtet, diese Mängel soweit wie möglich nachzubessern. Ist eine Nachbesserung unmöglich oder verweigert Bausch die Nachbesserungen, so kann der Käufer wahlweise Minderung, Wandlung oder Lieferung mangelfreier Ware verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, aus Folgeschäden, Vermögensschäden, Gewinnentgang, Zinsverlust oder Ansprüche Dritter sind ausgeschlossen, es sei denn, da  sich diese Ansprüche auf die §§ 463, 480 Abs. 2 oder 635 BGB stützen.

 

7. Lieferungsmöglichkeiten

Wenn Bausch an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhergesehenen außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, - gleichviel ob im Bereich von Bausch oder bei seinen Vorlieferanten oder Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen aufgrund behördlicher Eingriffe, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung unmöglich, so wird Bausch von seiner Lieferungsverpflichtung frei. Dasselbe gilt im Fall von Streik und Aussperrung. Verlängert sich die Lieferzeit oder tritt Befreiung aufgrund der obigen Sachverhalte ein, so entfallen alle hieraus hergeleiteten Ersatz- und Rücktrittsrechte des Käufers. Treten die Vorgenannten Umstände beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für seine Annahmeverpflichtung. Bausch und Käufer können sich auf diese Rechte nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen. Kann die Ware wegen der vorgenannten Umstände nicht versandt werden, obwohl sie versandbereit und dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt ist, so wird die Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager genommen. Die Fälligkeit der von Bausch erteilten Rechnung wird hierdurch nicht berührt.

8. Nichtabnahme

Bei Annahmeverzug des Käufers hinsichtlich der gesamten Lieferung oder eines Teils davon kann Bausch nach seiner Wahl Abnahme des ganzen oder eines Teils des Auftrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in H he von 15 % des Rechnungsbetrages fordern oder  ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, da Bausch ein geringerer Schaden entstanden ist. Verlängert sich die Lieferzeit oder tritt Befreiung aufgrund der obigen Sachverhalte ein, so entfallen alle hieraus hergeleiteten Schadensersatz und Rücktrittsrechte des Käufers

 

9. Zahlungsbedingungen, Preise und Zielüberschreitung

Die Rechnung wird erteilt, sobald die Ware versandbereit ist. Es gelten folgende Bedingungen:

  • Zahlung innerhalb 14 Tagen ohne Abzug.

  • Die Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Zahlung.

  • Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als es sich auf solchen Gegenansprüchen beruht, die dem gleichen Vertrag entstammen. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, gerät er in Konkurs oder strebt er ein Vergleichsverfahren an, so gelten alle von Bausch eingeräumten Rabatte, Bonifikationen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt.

  • Bei Zielüberschreitung trotz Mahnung ist Bausch der Verzugsschaden in der entstandenen Höhe der Kosten für Bankkredit zur Zeit der Lieferung zu gewähren. Als Kosten für Bankkredit werden wenigstens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank angerechnet, es sei denn, der Käufer erbringt den Nachweis, daß Bausch ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist. Überschreitet der Käufer das Zahlungsziel trotz vorheriger Abmahnung, so werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, und zwar Haupt - und Nebenforderungen einschließlich anderer Forderungen aus einem Kontokorrentsaldo, sofort fällig. Werden ungünstige Vermögensverhältnisse beim Käufer bekannt, so werden Zahlungen nur bereits ausgeführter Aufträge sofort fällig. Bausch kann in diesem Fall zukünftige Lieferungen von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises für diese Lieferungen abhängig machen.

10. Eigentumsvorbehalt

  1. Bausch behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Rechnungen einschließlich aller Nebenkosten vor. Zu den Nebenkosten gehören auch diejenigen, die durch einen Verzug des Käufers entstehen. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers ohne Rücksicht darauf, ob einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

  2. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäß er Geschäftsführung die gelieferte Ware zu verarbeiten. In diesem Fall soll jedoch Bausch als Hersteller im Sinne von §950 BGB angesehen werden, also das Eigentum an den Halb- und Fertigfabrikaten erwerben. Wird die Ware mit anderen Waren verarbeitet oder mit anderen Beständen vermischt, so überträgt der Käufer zur Sicherung der gesamten Forderungen von Bausch schon jetzt seine Eigentumsoder Miteigentumsrechte an den durch die Verarbeitung oder Vermischung entstandenen Beständen und Waren unter gleichzeitiger Vereinbarung, daß der Käufer diese Sachen für Bausch verwahrt.

  3. Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung und Vermischung entstandenen Waren und Bestände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Er ist dabei verpflichtet, sich Dritten gegenüber das Eigentum vorzubehalten.

  4. Der Käufer tritt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen anteilig in Höhe des Warenwertes von Bausch an diesen ab, ohne da  es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.

  5. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen so lange für Rechnung von Bausch treuhänderisch einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Bausch ordnungsgemäß nachkommt. Bis zur vollen Tilgung aller Forderungen von Bausch ist der Käufer verpflichtet, eingehende Beträge an Bausch abzuführen. Der Käufer hat Bausch auf jederzeit zulässiges Verlangen die Anschriften der Erwerber sowie Daten und Rechnungsbeträge der jeweiligen Lieferungen bekanntzugeben. Bausch ist berechtigt, den Dritten jederzeit die Abtretung anzuzeigen.

  6. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung der Rechte von Bausch hat er diesen sofort schriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Intervention gehen zu Lasten des Käufers. Verstößt der Käufer gegen seine Benachrichtigungspflicht, so werden sämtliche Forderungen von Bausch aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Bausch ist berechtigt und wird hiermit ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auch ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu nehmen, wenn der Käufer in Zahlungsrückstand kommt oder wenn Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit entstehen oder wenn er sich einer Vertragsverletzung schuldig macht. Die Zurücknahme gilt als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer haftet für die nach Verwertung der zurückgenommenen Ware verbleibende Ausfallforderung.

  7. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware, die Bestände, mit denen sie vermischt worden ist, und die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und Bausch den Versicherungsabschluß auf Verlangen nachzuweisen.

  8. Übersteigt der Wert der Bausch gegebenen Sicherheiten seine gesamten Forderungen um mehr als 20 %, so gibt Bausch auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist D-Winsen/Luhe. Vor Aufnahme eines Rechtsstreits verpflichten sich beide Parteien zur Durchführung einer außergerichtlichen Mediation.

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